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Mit BGBl. I 27/2012 wurde das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) veröffentlicht, das am 1. Dezember 2012 in Kraft tritt. Es löst das bestehende Energieausweisvorlagegesetz aus 2006 ab. Mit dem EAVG 2012 werden die zivilrechtlichen Inhalte der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) 2010 im Österreichischen Bundesrecht umgesetzt. Die weiteren Vorgaben zum Energieausweis sind im Baurecht der Länder (insbesondere OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz") und in den einschlägigen ÖNORMEN geregelt.
Grundsätzlich regelt das EAVG die Verpflichtung des Verkäufers, Vermieters oder Verpächters, bei Vertragsabschluss einen aktuellen Energieausweis beizustellen.
Zusätzlich zu den bestehenden Inhalten des EAVG 2006 sind folgende neue Inhalte im EAVG 2012 hervorzuheben:
- Im neuen EAVG wird geregelt, dass in Inseraten, bei denen der Verkauf oder die Inbestandgabe von Gebäuden oder Nutzungseinheiten beworben wird, der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor gemäß neuer OIB-Richtlinie 6 anzugeben ist (§ 3). Diese Verpflichtung betrifft sowohl Verkäufer und Inbestandgeber als auch den Immobilienmakler. Einige Gebäude, die nur eingeschränkt genutzt werden, sind von der Vorlagepflicht ausgenommen (§ 5).
- In § 6 wird explizit geregelt, dass der Energieausweis-Aussteller für die Richtigkeit des Energieausweises haftet.
- Wenn die Vorlagepflicht für Energieausweise oder die Anzeigepflicht von Energiekennzahlen verletzt wird, sind nun – im Gegensatz zu früher - Strafbestimmungen festgelegt (§ 9). Die Nichtbefolgung der Vorlage eines Energieausweises zieht eine Strafe von € 1450 nach sich. Gleiches gilt, wenn die geforderten Energiekennzahlen in Inseraten nicht ausgewiesen werden. Dies betrifft sowohl den Verkäufer und den Inbestandgeber als auch den Immobilienmakler. Der Immobilienmakler ist dann straffrei, wenn er seinen Auftraggeber nachweislich über dessen Verpflichtung aufgeklärt hat und der Auftraggeber der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
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