SPEKULATIONSBESTEUERUNG 25% / 15% / 3,5% (neu 30%)
Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 sieht für Spekulationseinkünfte den Pauschalsatz von 25% des Spekulationsgewinnes vor. Bei der Berechnung desselben können Werbungskosten, welche anlässlich des Verkaufes resultieren, nicht mehr abgezogen werden, nur die Aufwendungen, die auf die Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer anfallen, können bei Berechnung der Spekulationssteuer berücksichtigt werden.
Im Übrigen ist die Berechnung des Spekulationsgewinnes weiterhin in der Weise vorzunehmen, dass dem Veräußerungserlös die nicht bislang steuerlich verwertbaren Anschaffungskosten, Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen gegenübergestellt werden können. Darüber hinaus ist, da die 10 bzw 15-jährige Spekulationsfrist wegfällt, ab dem Jahre 11 ein Inflationsabschlag von 2% ansetzbar. Nach 35 Jahren ist der maximale Inflationsabschlag dazu führend, dass ein effektiver Steuersatz von 12,5%
des Spekulationsgewinnes zur Anwendung kommt, da als Obergrenze ein Inflationsabschlag von 50% vorgesehen ist. Wesentlich ist bei all diesen Kriterien, ob ein Grundstück am 31. März 2012 „steuerverfangen“ (Altvermögen) ist. Dies ist dann der Fall, wenn der entgeltliche Anschaffungszeitpunkt nach dem 1.4.2002 liegt, oder aber auch in besonderen Fällen (Teilabsetzung gem § 28 Abs 3 EStG) nach dem 1.4.1997. In all diesen Fällen ist die „normale“ Spekulationsbesteuerung anzuwenden.
Als Spezialität gilt die Umwidmung von Grundstücken. In diesem Fall ist bis zum 1.1.1988 zurückzublicken. Dies deshalb, da bei Grundstücken, bei denen nach dem 31. Dezember 1987 eine Änderung der Widmung auf Bauland erfolgte, der besondere Steuersatz von 15% zum Verkaufserlös zur Anwendung gelangen soll. Wenn ein unentgeltlicher Erwerb stattgefunden hat, muss der jetzige Verkäufer des Grundstückes auch bis zum letzten entgeltlichen Erwerb zurückblicken, ob in dem Zeitraum des Vorgängers eine Umwidmung
stattgefunden hat (siehe auch unsere spezielle Info zur Umwidmungsabgabe). 3,5% Steuerlast vom Verkaufserlös (nicht vom Spekulationsgewinn!) ist in jedem Fall dann gegeben, wenn die Liegenschaft am 31. März 2012 nicht mehr steuerverfangen war. Diese Mindeststeuer wird, ebenso wie die Immobilienertragsteuer von 25% oder Umwidmungsabgabe von 15%, von den Parteienvertretern (Vertragsverfassern) einbehalten und abzuführen sein. Dies von Anwälten und Notaren zwangsweise ab 1.1.2013, freiwillig ab 1.4.2012.
NEUERUNG ab 2016:
Liegt keine Steuerbefreiung vor (z.B. beim Ferienwohnsitz, Anlageimmobilie etc.), so ist die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis der Immobilie mit 30 Prozent zu versteuern.
Investitionen in Objekte (Zubauten, Umbauten, Sanierungen etc.) können gewinnmindernd berücksichtigt werden - fragen Sie im Zweifelsfall aber Notar bzw. Steuerberater.
Seit 1.1.2016 beträgt der Basissteuersatz für Immobilienerträge 30% (nach 25% zuvor) (gilt für Zweit- und Drittwohnsitze) - auch ist die Abschaffung des Inflationsabschlages von bisweilen 2% ab dem 11. Jahr per Anfang 2016 beschlossene Sache, was die Bemessungsgrundlage deutlich ansteigen hat lassen.
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